Welcher Schaden ist Ihnen passiert?
Von A wie Ableitungsrohr bis Z wie Zeitwert: Wählen Sie eine Schadenart oder starten Sie direkt mit der KI-Prüfung.
- Wasserschaden – ist das versichert?
Rohrbruch, undichte Waschmaschine, defekter Zulaufschlauch – die Wohngebäudeversicherung zahlt am Gebäude, die Hausratversicherung an beweglichen Sachen. Grundwasser und Rückstau sind meist ausgeschlossen.
- Sturmschaden – ab welcher Windstärke zahlt die Versicherung?
Ab Windstärke 8 gilt es als Sturm. Wohngebäude zahlt Gebäudeschäden, Hausrat Schäden am Inventar, Kaskoversicherung am Auto.
- Hagelschaden – Auto, Dach, Fassade
Teilkasko übernimmt Hagelschäden am Fahrzeug ohne Selbstbeteiligung im Bonus. Am Gebäude zahlt die Wohngebäudeversicherung.
- Blitzschaden – Direkter Einschlag vs. Überspannung
Direkter Einschlag ist in Wohngebäude und Hausrat gedeckt. Überspannung nur, wenn ausdrücklich eingeschlossen.
- Brandschaden – Feuer, Ruß, Löschwasser
Wohngebäude und Hausrat decken Brand, Blitz, Explosion, Implosion. Sengschäden sind meist ausgeschlossen.
- Einbruchdiebstahl – Hausratversicherung
Einbruchspuren, polizeiliche Anzeige und Stehlgutliste sind zentral. Hausrat ersetzt zum Neuwert.
- Fahrraddiebstahl – Zusatzbaustein Hausrat
Ohne Zusatzbaustein zahlt Hausrat nur bei Einbruch in verschlossenen Raum. Nachtklausel beachten.
- Glasbruch – Fenster, Türen, Ceranfeld
Gebäude- und Mobiliarverglasung, teils Ceranfelder und Solaranlagen. Handys sind ausgeschlossen.
- Kfz-Unfall – Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko
Bei Fremdverschulden zahlt die gegnerische Haftpflicht. Bei Eigenverschulden greift nur Vollkasko.
- Elementarschaden – Hochwasser, Erdrutsch, Rückstau
Elementar ist ein Zusatzbaustein zu Wohngebäude/Hausrat. Ohne diesen: keine Deckung.
- Elektronikschaden – Notebook, Konsole, TV
Ohne Elektronik- oder Allgefahrenschutz sind Sturz- oder Bedienfehler nicht gedeckt.
- Haftpflichtschaden – Sie haben jemandem etwas kaputt gemacht
Nur bei Fahrlässigkeit oder unbeabsichtigten Fehlern greift die Haftpflicht. Vorsatz und Sachen aus geliehenem Eigentum sind Sonderfälle.
